Nicht versichert?Die Berufsbildklausel ist die Grundlage einer Architekten-Berufshaftpflicht. Somit sind alle Vereinbarungen, die nicht dem Berufsbild der Architekten zugeordnet werden können, nicht versichert. Es sei denn, sie wurden ausdrücklich vom Versicherer in einer besonderen Vereinbarung im Versicherungsvertrag dokumentiert.

Was beinhaltet eigentlich die Berufsbildklausel?

Versichert ist, die gesetzliche Haftpflicht, die mit der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Architekt verbunden ist. Erweiterungen des Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes des Architekten durch neue Gesetze, Verordnungen oder Rechtsprechung, die das Berufsbild betreffen und entsprechend ausweiten, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst.

Die Formulierung der „Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeiten“ wurde in der Überarbeitung der besonderen Bedingungen für Architekten (BBR) im Jahr 2007 um das Wort „Berufsbilder“ ergänzt, da sich Tätigkeiten und Berufsbilder nicht zwangsläufig entsprechen müssen.

Daraus folgt, dass der Architekt im Rahmen seiner Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsunternehmen detaillierten Angaben zu seiner Tätigkeit machen muss. Ändert sich diese Tätigkeit und weicht sie schließlich von der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ab, muss dieses dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden. Es wäre dann zu prüfen, ob hierfür Versicherungsschutz erlangt werden kann.

Fazit

Prüfen Sie unbedingt bei jedem Architektenvertrag, bevor Sie ihn unterschreiben, ob er Passagen enthält, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Hierbei werden wir Sie gern unterstützen. Profitieren Sie von unserer Professionalität. Sie beruht auf Jahrzehnte lange Erfahrungen.

Durch diese Berufsbildklausel sind somit folgende „Arbeitsweisen“ nicht vom Berufshaftpflichtversicherungsschutz umfasst:

Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Verpflichtungen übernimmt, die über das im Versicherungsschein beschriebene Berufsbild hinausgehen.

Dies ist u. a. der Fall, wenn der Architekt z.B.:

-selbst Bauleistungen erbringt
-Bauten ganz oder teilweise im eigenen Namen für eigene Rechnung erstellen lässt
-Baustoffe liefert

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