Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)
§ 63 Schadensersatzpflicht
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.