Fragwürdiges Gesetz zu Geldforderungen
Ihr Kunde geht in die Insolvenz. Sie aber atmen auf. Alle Rechnungen wurden, wenn auch nach hartnäckigen Mahnungen, beglichen. Sie bedauern, dass eine langjährige und rentable Zusammenarbeit auf diese Weise endet.
Plötzlich erhalten Sie Post des Insolvenzverwalters. Danach sollten Sie, unter Bezug auf den § 133 Insolvenzordnung, alle Einnahmen der Letzen 10 Jahre zurückzahlen.
Auf diese, immer häufiger praktizierte Maßnahme, weist das ARD–Magazin plus minus in seiner Sendung vom 8.07.2015 hin.
Was ist zu tun?
Damit Sie für Ihr Unternehmen Forderungsausfälle auf ein Minimum reduzieren, sollten Sie klare Verträge mit Ihren Kunden vereinbaren und ein konsequentes Debitorenmanagement mit laufender Bonitätsüberwachung durchführen. Dabei sind 2 Punkte besonders wichtig:
- Zahlungstermin eindeutig festlegen
Geben Sie den Zahlungstermin eindeutig an und nennen Sie unbedingt das Kalenderdatum. So wird der Kunde – sofern es sich um ein Unternehmen handelt mit Ablauf des genannten Tages, automatisch in Verzug gesetzt. Sie als Architekt haben somit Anspruch auf Verzugszinsen.
- Aufrechnung klarstellen Um zu verhindern, dass Ihr Kunde Ihre Forderungen mit willkürlichen Gegenforderungen aufrechnet, stellen Sie am besten gleich im Vertrag klar, dass er nur mit „unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen“ aufrechnen darf. So begegnen Sie wirkungsvoll einem beliebten Schuldnertrick.
Anfechtung wegen Vorsatz
Nach derzeitigem Insolvenzrecht lassen sich Zahlungen der letzten 10 Jahre vor Beantragung des Verfahrens noch leichter anfechten – insbesondere, wenn Sie als Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannten, andere Gläubiger zu benachteiligen. Diese Kenntnis wird nach dem Gesetz schon vermutet, wenn Sie wussten, dass möglicherweise die Insolvenz droht.
Sie haben die Beweislast
Der BGH leitet in seiner aktuellen Rechtsprechung Ihre Kenntnis über eine mögliche Insolvenz bereits aus Beweisanzeichen wie schleppenden Zahlungen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder der Durchführung von Vollstreckungsverfahren ab. Nur wenn Sie im Gegenzug beweisen können, dass diese Maßnahmen richtig waren, um die Sanierung Ihres Kunden voranzutreiben, können Sie die Anfechtung abwenden. Dies wird in der Regel aber nicht gelingen.
So können Sie sich schützen
Im Rahmen unserer AIV-Risk-Detecting-System-Beratung bieten wir Ihnen praktikable, versicherungstechnische Lösungen, um die negativen Folgen dieser Gesetzgebung auf ein Minimum zu reduzieren.
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